Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Amtsblatt der Europäischen Union L 97 vom 19. März 2021)
- Identifier:
- 32021R0451R(05)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Amtsblatt der Europäischen Union L 97 vom 19. März 2021 )
Seite 9, Artikel 11 Absatz 2 letzter Unterabsatz:Anstatt: Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien nicht. muss es heißen: Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
Seite 10, Artikel 12 Absatz 2 letzter Unterabsatz:Anstatt: Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien nicht. muss es heißen: Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
Seite 11, Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1:Anstatt: Die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht. muss es heißen: Die Eintrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht.