Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 12. Mai 2021)

Identifier:
32021R0696R(01)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 12. Mai 2021 )

Seite 69, Erwägungsgrund 1, Satz 4:Anstatt: Damit die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Raumfahrt bleibt, … muss es heißen: Damit die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Weltraum bleibt, …

Seite 74, Erwägungsgrund 32, Satz 1:Anstatt: Zum Erreichen der Ziele des Programms ist es wichtig, dass gegebenenfalls auf Kapazitäten von im Bereich Raumfahrt tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union zurückgegriffen werden kann … muss es heißen: Zum Erreichen der Ziele des Programms ist es wichtig, dass gegebenenfalls auf Kapazitäten von im Bereich Weltraum tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union zurückgegriffen werden kann …

Seite 77, Erwägungsgrund 48, Satz 1:Anstatt: Die ESA ist eine internationale Organisation mit umfassender Fachkompetenz im Bereich Raumfahrt, … muss es heißen: Die ESA ist eine internationale Organisation mit umfassender Fachkompetenz im Bereich Weltraum, …

Seite 83, Erwägungsgrund 86, Satz 1:Anstatt: Bei der Durchführung von Copernicus sollte die Kommission gegebenenfalls auf europäische internationale Organisationen bauen, mit denen sie bereits Partnerschaften eingegangen ist, und zwar insbesondere auf die ESA, wenn es um die Entwicklung, Koordinierung, Durchführung und Weiterentwicklung von Weltraumkomponenten, gegebenenfalls den Zugang zu Daten Dritter und die Durchführung spezieller Missionen geht, sofern diese Missionen nicht von anderen Stellen durchgeführt werden. muss es heißen: Bei der Durchführung von Copernicus sollte die Kommission gegebenenfalls auf europäische internationale Organisationen bauen, mit denen sie bereits Partnerschaften eingegangen ist, und zwar insbesondere auf die ESA, wenn es um die Entwicklung, Koordinierung, Durchführung und Weiterentwicklung von Raumfahrtkomponenten, gegebenenfalls den Zugang zu Daten Dritter und die Durchführung spezieller Missionen geht, sofern diese Missionen nicht von anderen Stellen durchgeführt werden.

Seite 106, Artikel 28 Absatz 7 Sätze 1 und 2:Anstatt: Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz der im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten mit Tätigkeiten im Bereich Raumfahrt, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert — falls für das Programm sachdienlich — die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Bereich Raumfahrt. muss es heißen: Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz der im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten mit Tätigkeiten im Bereich Weltraum, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert — falls für das Programm sachdienlich — die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Bereich Weltraum.

Seite 106, Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e:Anstatt: e) sie stellt der Kommission Fachkompetenz zur Verfügung, die sich auch auf die Ausarbeitung der nachgelagerten Forschungsprioritäten im Bereich Raumfahrt erstreckt.muss es heißen: e) sie stellt der Kommission Fachkompetenz zur Verfügung, die sich auch auf die Ausarbeitung der nachgelagerten Forschungsprioritäten im Bereich Weltraum erstreckt.

Seite 125, Artikel 62 Buchstabe a:Anstatt: a) die Entwicklung, den Bau und den Betrieb der Infrastruktur des Bodensegments gemäß Artikel 67 und etwaiger Raumfahrtinfrastruktur gemäß Artikel 102 Absatz 2;muss es heißen: a) die Entwicklung, den Bau und den Betrieb der Infrastruktur des Bodensegments gemäß Artikel 67 und etwaiger Weltrauminfrastruktur gemäß Artikel 102 Absatz 2;.