Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 4. März 2022)
- Identifier:
- 32022L0362R(01)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 4. März 2022 )
Seite 24, Artikel 1, Nummer 16, Buchstabe b, neuer Absatz 3Anstatt: b) Der folgende Absatz wird angefügt:(3) Im Falle eines gemeinsamen Systems für Benutzungsgebühren im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Geltungsdauer der Differenzierungen gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bis zum 25. März 2025 oder, wenn die Bezugswerte für CO2 -Emissionen nach dem 24. März 2022 veröffentlicht werden, nach der Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2 -Emissionen verlängert. muss es heißen: b) Der folgende Absatz wird angefügt:(3) Im Falle eines gemeinsamen Systems für Benutzungsgebühren im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Geltungsdauer der Differenzierungen gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bis zum 25. März 2025 oder, wenn die Bezugswerte für CO2 -Emissionen nach dem 24. März 2022 veröffentlicht werden, bis drei Jahre nach der Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2 -Emissionen verlängert.