Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 5. August 2022)

Identifier:
32022R1362R(01)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2 -Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 5. August 2022 )

Seite 158, Anhang I Nummer 1 Begriffsbestimmung 6 Buchstabe a:Anstatt: (a) bei Sattelanhängern gemessen vom Fahrwerk bis zum Ende der Ladefläche,muss es heißen: (a) bei Sattelanhängern gemessen von der Stützeinrichtung bis zum Ende der Ladefläche,.

Seite 183, Anhang V Nummer 2 Begriffsbestimmung 1 Buchstaben e und f:Anstatt: (e) kurze Seitenabdeckungen bezeichnet Seitenabdeckungen, die den Bereich der Räder nicht bedecken; bei Sattelanhängern decken sie lediglich den Bereich zwischen dem Fahrwerk und dem Ansatz des ersten Rades ab;(f) lange Seitenabdeckungen bezeichnet Seitenabdeckungen, die einen Bereich zwischen dem Fahrwerk eines Sattelanhängers und dem Fahrzeugheck abdecken;muss es heißen: (e) kurze Seitenabdeckungen bezeichnet Seitenabdeckungen, die den Bereich der Räder nicht bedecken; bei Sattelanhängern decken sie lediglich den Bereich zwischen der Stützeinrichtung und dem Ansatz des ersten Rades ab;(f) lange Seitenabdeckungen bezeichnet Seitenabdeckungen, die einen Bereich zwischen der Stützeinrichtung eines Sattelanhängers und dem Fahrzeugheck abdecken;.

Seite 199, Anhang V Anlage 5 Tabelle 1, Zeile Länge, Spalte Bemerkungen:Anstatt: (*) Ausreichend zur Abdeckung vom Fahrwerk bis zum Heckmuss es heißen: (*) Ausreichend zur Abdeckung von der Stützeinrichtung bis zum Heck.

Seite 199, Anhang V Anlage 5 Tabelle 2, Zeile Länge, Spalte Bemerkungen:Anstatt: (**) Ausreichend zur Abdeckung vom Fahrwerk bis zum Ansatz des ersten Radesmuss es heißen: (**) Ausreichend zur Abdeckung von der Stützeinrichtung bis zum Ansatz des ersten Rades.