Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 18. Januar 2023)

Identifier:
32023R0119R(01)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 18. Januar 2023 )

Seite 12, Artikel 1 Nummer 9 zur Ersetzung von Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, Überschrift:Anstatt: Ursprungsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben muss es heißen: Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben .

Seite 6, Erwägungsgrund 6 Satz 1:Anstatt: Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von anderen Huftieren als Equiden nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Ursprungsbetrieb durch ein physisches Mittel zur Identifizierung einzeln gekennzeichnet wurden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich unter anderem die Angabe des zweibuchstabigen Codes des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166 enthält. muss es heißen: Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von anderen Huftieren als Equiden nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb durch ein physisches Mittel zur Identifizierung einzeln gekennzeichnet wurden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich unter anderem die Angabe des zweibuchstabigen Codes des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166 enthält.

Seite 7, Erwägungsgrund 13 Satz 1:Anstatt: Artikel 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen in die Union in Bezug auf den Ursprungsbetrieb der Tiere, von denen das zu deren Herstellung verwendete frische Fleisch gewonnen wurde. muss es heißen: Artikel 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen in die Union in Bezug auf den Herkunftsbetrieb der Tiere, von denen das zu deren Herstellung verwendete frische Fleisch gewonnen wurde.

Seite 8, Erwägungsgrund 17 Sätze 3 und 4:Anstatt: Es ist daher angezeigt, Artikel 167 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend zu ändern, dass lebende Wassertiere gemäß Artikel 172 Buchstaben d, e und f derselben Verordnung von der Anforderung ausgenommen werden, von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt zu werden. Diese Änderung würde es ermöglichen, dass solche Waren z. B. auf dem Weg von ihrem Ursprungsort in einem Drittland oder Gebiet zu ihrem Bestimmungsort in der Union in einem zugelassenen Kühlhaus aufbewahrt werden. muss es heißen: Es ist daher angezeigt, Artikel 167 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend zu ändern, dass lebende Wassertiere gemäß Artikel 172 Buchstaben d, e und f derselben Verordnung von der Anforderung ausgenommen werden, von ihrem Herkunftsort auf direktem Weg in die Union versandt zu werden. Diese Änderung würde es ermöglichen, dass solche Waren z. B. auf dem Weg von ihrem Herkunftsort in einem Drittland oder Gebiet zu ihrem Bestimmungsort in der Union in einem zugelassenen Kühlhaus aufbewahrt werden.

Seite 11, Artikel 1 Nummer 5 zur Anfügung eines Absatzes 5 in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692:Anstatt: (5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann der Code des Ausfuhrlandes gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets bei der Kommission und mit deren Zustimmung durch einen anderen zweibuchstabigen Code ersetzt werden.muss es heißen: (5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann der Code des Ausfuhrlandes gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag eines Herkunftsdrittlands oder -gebiets bei der Kommission und mit deren Zustimmung durch einen anderen zweibuchstabigen Code ersetzt werden.

Seite 9, Erwägungsgrund 23 Satz 2:Anstatt: Die Anforderungen an einen Haltungszeitraum im Ursprungsbetrieb sollten an die Anforderungen gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Delegierten Verordnung und den entsprechenden Eintrag in Bezug auf Schafe in der Tabelle in ihrem Anhang III angepasst werden. muss es heißen: Die Anforderungen an einen Haltungszeitraum im Herkunftsbetrieb sollten an die Anforderungen gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Delegierten Verordnung und den entsprechenden Eintrag in Bezug auf Schafe in der Tabelle in ihrem Anhang III angepasst werden.

Seite 6, Erwägungsgrund 8:Anstatt: (8) Gemäß Artikel 53 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mit einer individuellen Identifikationsnummer gekennzeichnet sind, die unter anderem den zweibuchstabigen Code des Ursprungsdrittlands oder -gebiets gemäß der Norm ISO 3166 enthält. Da einige Vögel in den Drittländern oder Gebieten ordnungsgemäß gekennzeichnet werden, bei denen es sich nicht um die Drittländer oder Gebiete handelt, aus denen die Vögel in die Union verbracht werden, oder da sie mit einer individuellen Identifikationsnummer einschließlich des dreibuchstabigen Codes des Ursprungsdrittlands oder -gebiets gemäß der Norm ISO 3166 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 entsprechend geändert werden.muss es heißen: (8) Gemäß Artikel 53 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mit einer individuellen Identifikationsnummer gekennzeichnet sind, die unter anderem den zweibuchstabigen Code des Herkunftsdrittlands oder -gebiets gemäß der Norm ISO 3166 enthält. Da einige Vögel in den Drittländern oder Gebieten ordnungsgemäß gekennzeichnet werden, bei denen es sich nicht um die Drittländer oder Gebiete handelt, aus denen die Vögel in die Union verbracht werden, oder da sie mit einer individuellen Identifikationsnummer einschließlich des dreibuchstabigen Codes des Herkunftsdrittlands oder -gebiets gemäß der Norm ISO 3166 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 entsprechend geändert werden.

Seite 12, Artikel 1 Nummer 11 zur Ersetzung von Artikel 117 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, Buchstabe c:Anstatt: c) die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Betrieb in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem bzw. der der Eingang bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann;muss es heißen: c) die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem bzw. der der Eingang bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann;.

Seite 13, Artikel 1 Nummer 12 zur Anfügung eines Buchstaben e in Artikel 124 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, Ziffer i:Anstatt: i) sowohl der Ursprungsbetrieb des Geflügels als auch die Zone des Drittlands oder Gebiets, die nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, und der Schlachthof befinden sich in demselben Drittland oder Gebiet;muss es heißen: i) sowohl der Herkunftsbetrieb des Geflügels als auch die Zone des Drittlands oder Gebiets, die nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, und der Schlachthof befinden sich in demselben Drittland oder Gebiet;.

Seite 13, Artikel 1 Nummer 13 zur Ersetzung von Artikel 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, Überschrift:Anstatt: Ursprungsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde muss es heißen: Herkunftsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde .

Seite 15, Artikel 1 Nummer 17 zur Ersetzung von Artikel 167 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692:Anstatt: a) Außer im Falle der in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertiere wurden die Tiere von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt;.muss es heißen: a) Außer im Falle der in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertiere wurden die Tiere von ihrem Herkunftsort auf direktem Weg in die Union versandt;.

Seite 16, Artikel 1 Nummer 23 zur Änderung von Artikel 179 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, einleitender Satz von Absatz 1:Anstatt: (1)Sendungen von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von den folgenden Dokumenten begleitet werden: muss es heißen: (1)Sendungen von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von den folgenden Dokumenten begleitet werden:.

Seite 18, Anhang Nummer 1 zur Ersetzung von Anhang VIII Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, einleitender Satz:Anstatt: Mindestzeiträume, in denen im Ursprungsbetrieb der Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen gemeldet wurde: muss es heißen: Mindestzeiträume, in denen im Herkunftsbetrieb der Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen gemeldet wurde:.

Seite 9, Erwägungsgrund 22:Anstatt: (22) In Anhang VIII Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Mindestzeiträume festgelegt, in denen kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen im Ursprungsbetrieb von Equiden gemeldet wurde. Unter dieser Nummer fehlt die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde Verbringungsbeschränkungen aufheben kann, wenn der Zeitraum von 30 Tagen verstrichen ist, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten in dem Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden. Diese Möglichkeit besteht bei Verbringungen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 für Betriebe, in denen Surra, Beschälseuche oder ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde. Gleichzeitig enthalten die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang II Kapitel 12 bis 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (9 ) für Equiden bereits diese Option der 30-Tage-Frist ohne einen gemeldeten Fall von Surra, Beschälseuche oder ansteckender Blutarmut der Einhufer im Ursprungsbetrieb. Daher ist es erforderlich, Anhang VIII Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 anzupassen. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte entsprechend geändert werden.muss es heißen: (22) In Anhang VIII Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Mindestzeiträume festgelegt, in denen kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen im Herkunftsbetrieb von Equiden gemeldet wurde. Unter dieser Nummer fehlt die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde Verbringungsbeschränkungen aufheben kann, wenn der Zeitraum von 30 Tagen verstrichen ist, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten in dem Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden. Diese Möglichkeit besteht bei Verbringungen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 für Betriebe, in denen Surra, Beschälseuche oder ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde. Gleichzeitig enthalten die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang II Kapitel 12 bis 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (9 ) für Equiden bereits diese Option der 30-Tage-Frist ohne einen gemeldeten Fall von Surra, Beschälseuche oder ansteckender Blutarmut der Einhufer im Herkunftsbetrieb. Daher ist es erforderlich, Anhang VIII Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 anzupassen. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte entsprechend geändert werden.