Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Amtsblatt der Europäischen Union L 52 vom 20. Februar 2023)

Identifier:
32023R0361R(01)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Amtsblatt der Europäischen Union L 52 vom 20. Februar 2023 )

Im gesamten Rechtsakt:Anstatt: Ursprungsbetrieb muss es heißen: Herkunftsbetrieb.

Seite 11, Artikel 15 einleitender Satzteil:Anstatt: Unternehmer dürfen Tiere und Erzeugnisse, auf die die Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Anwendung finden, nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn die zu verbringenden Tiere und Erzeugnisse die einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 13 erfüllen und eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt wurde gemäß muss es heißen: Unternehmer dürfen Tiere und Erzeugnisse, auf die die Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Anwendung finden, nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn die zu verbringenden Tiere und Erzeugnisse die einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 13 erfüllen und eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde gemäß.

Seite 28, Anhang IX Teil 3 Nummer 3.1 Buchstabe c Ziffer i:Anstatt: i) die Tiere müssen allen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf dem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschriebenen und von der zuständigen Behörde der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor dem Versanddatum zugelassenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der LSK beruhen,muss es heißen: i) die Tiere müssen allen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf dem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschriebenen und von der zuständigen Behörde der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor dem Versanddatum zugelassenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der LSK beruhen,.

Seite 28, Anhang IX Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe a Ziffer i:Anstatt: i) die Rinder der Sendung müssen allen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf dem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschriebenen und von der zuständigen Behörde der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor dem Versanddatum zugelassenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der LSK beruhen;muss es heißen: i) die Rinder der Sendung müssen allen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf dem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschriebenen und von der zuständigen Behörde der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor dem Versanddatum zugelassenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der LSK beruhen;.

Seite 30, Anhang IX Teil 3 Nummer 3.4.1 Buchstabe c:Anstatt: c) an jeden Bestimmungsort in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat oder, im Fall von Impfzone I, in ein Drittland, sofern die Spendertiere zusätzlich zu den Bedingungen unter Buchstabe a anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der Folgen eines solchen Versands und der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der LSK beruhen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Ursprungsbetriebs vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- oder der Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Versendung eines solchen Samens bzw. solcher Eizellen oder Embryonen gebilligt werden.muss es heißen: c) an jeden Bestimmungsort in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat oder, im Fall von Impfzone I, in ein Drittland, sofern die Spendertiere zusätzlich zu den Bedingungen unter Buchstabe a anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der Folgen eines solchen Versands und der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der LSK beruhen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Herkunftsbetriebs vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Versendung eines solchen Samens bzw. solcher Eizellen oder Embryonen zugelassen werden.

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Amtsblatt der Europäischen Union L 52 vom 20. Februar 2023) — LexHub