Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/893 der Kommission vom 21. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen (Amtsblatt der Europäischen Union L 118 vom 4. Mai 2023)
- Identifier:
- 32023R0893R(02)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/893 der Kommission vom 21. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen (Amtsblatt der Europäischen Union L 118 vom 4. Mai 2023 )
Seite 7, Anhang I Nummer 3 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt B, Punkt ATCO.B.001 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe d Nummer 1:Anstatt: 1. Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Erteilung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Befähigung des Inhabers der Auszubildendenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.muss es heißen: 1. Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Inhabers der Auszubildendenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.
Seite 7, Anhang I Nummer 4 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt B, Punkt ATCO.B.005 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/340, Nummer 1:Anstatt: 1. Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Befähigung des Inhabers der Fluglotsenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.muss es heißen: 1. Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Inhabers der Fluglotsenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.
Seite 8, Anhang I Nummer 5 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt B, Punkt ATCO.B.010 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe b Nummer 1:Anstatt: 1. Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Befähigung des Erlaubnisinhabers daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.muss es heißen: 1. Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Ausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Erlaubnisinhabers daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.
Seite 11, Anhang I Nummer 12 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt C, Abschnitt 1, Punkt ATCO.C.030 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe a Nummer 2:Anstatt: 2. Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz undmuss es heißen: 2. im Rahmen einer Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und
Seite 11, Anhang I Nummer 12 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt C, Abschnitt 1, Punkt ATCO.C.030 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe a Nummer 3:Anstatt: 3. Kompetenzerhaltungstraining.muss es heißen: 3. im Rahmen des Kompetenzerhaltungstrainings.
Seite 12, Anhang I Nummer 14 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt C, Abschnitt 1, Punkt ATCO.C.040 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe c Nummer 2:Anstatt: 2. eine Beurteilung der Befähigung als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.muss es heißen: 2. eine Beurteilung der Kompetenz als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.
Seite 12, Anhang I Nummer 15 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt C, Abschnitt 2, Punkt ATCO.C.045 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe b Nummer 2:Anstatt: 2. Beurteilungen der bisherigen Befähigung für die Zwecke der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b);muss es heißen: 2. Beurteilungen der bisherigen Kompetenz für die Zwecke der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b);
Seite 12, Anhang I Nummer 15 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt C, Abschnitt 2, Punkt ATCO.C.045 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe d Nummern 2, 3 und 4:Anstatt: 2. für die Beurteilung der Befähigung einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines STDI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines STDI- oder OJTI-Vermerks sind und die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;3. für die Beurteilung der Befähigung einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines OJTI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines OJTI-Vermerks sind und die Rechte dieses Vermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben;4. für die Beurteilung der Befähigung einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines Beurteilervermerks beantragt, wenn sie die mit dem Beurteilervermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben.muss es heißen: 2. für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines STDI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines STDI- oder OJTI-Vermerks sind und die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;3. für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines OJTI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines OJTI-Vermerks sind und die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;4. für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines Beurteilervermerks beantragt, wenn sie die mit dem Beurteilervermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben.
Seite 13, Anhang I Nummer 17 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt C, Abschnitt 2, Punkt ATCO.C.060 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe c Nummer 2:Anstatt: 2. eine Beurteilung der Befähigung als Beurteiler erfolgreich bestanden hat.muss es heißen: 2. eine Beurteilung der Kompetenz als Beurteiler erfolgreich bestanden hat.
Seite 6, Anhang I Nummer 1 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt A, Punkt ATCO.A.010 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe b:Anstatt: b) Abweichend von Buchstabe a ist ein Wechsel der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn es nur darum geht, dass Ausbilder und Beurteiler für synthetische Übungsgeräte ihre Rechte in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausüben oder wenn die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte ausgeübt werden.muss es heißen: b) Abweichend von Buchstabe a ist ein Wechsel der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn es nur darum geht, dass Ausbilder für synthetische Übungsgeräte und Beurteiler ihre Rechte in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausüben oder wenn die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte ausgeübt werden.
Seite 10, Anhang I Nummer 11 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt C, Abschnitt 1, Punkt ATCO.C.020 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe c Nummer 2:Anstatt: 2. eine Beurteilung der Befähigung als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.muss es heißen: 2. eine Beurteilung der Kompetenz als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.
Seite 9, Anhang I Nummer 7 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt B, Punkt ATCO.B.020 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe i Nummer 3:Anstatt: 3. die Befähigung des Anwärters gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm frühestens drei Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung beurteilt wurde.muss es heißen: 3. die Kompetenz des Anwärters gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm frühestens drei Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung beurteilt wurde.
Seite 9, Anhang I Nummer 8 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt B, Punkt ATCO.B.025 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe a Nummer 5:Anstatt: 5. Abläufe für die Beurteilung der Befähigung, einschließlich der Sachgebiete der Auffrischungsschulung nach Punkt ATCO.D.080(b);muss es heißen: 5. Verfahrensweisen für die Beurteilung der Kompetenz, einschließlich der Sachgebiete der Auffrischungsschulungen nach Punkt ATCO.D.080(b);
Seite 9, Anhang I Nummer 8 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt B, Punkt ATCO.B.025 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe a Nummer 6:Anstatt: 6. Abläufe für die Prüfung von Theoriekenntnis und Verständnis, die für die Ausübung der mit den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte erforderlich sind;muss es heißen: 6. Verfahrensweisen für die Überprüfung von Theoriekenntnis und Verständnis, die für die Ausübung der mit den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte erforderlich sind;
Seite 9, Anhang I Nummer 8 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt B, Punkt ATCO.B.025 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe a Nummer 7:Anstatt: 7. Abläufe für die Identifizierung der Themen und Unterthemen, Zielsetzungen und Ausbildungsmethoden des Kompetenzerhaltungstrainings;muss es heißen: 7. Verfahrensweisen für die Identifizierung der Themen und Unterthemen, Zielsetzungen und Ausbildungsmethoden für das Kompetenzerhaltungstraining;
Seite 9, Anhang I Nummer 8 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt B, Punkt ATCO.B.025 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe a Nummer 8:Anstatt: 8. die Mindestdauer und Häufigkeit der Auffrischungsschulung;muss es heißen: 8. die Mindestdauer und Häufigkeit der Auffrischungsschulungen;
Seite 9, Anhang I Nummer 8 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt B, Punkt ATCO.B.025 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe a Nummer 9:Anstatt: 9. Abläufe für die Prüfung der Theoriekenntnisse und/oder die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten, die während der Umschulung erworben wurden, einschließlich der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen;muss es heißen: 9. Verfahrensweisen für die Überprüfung der Theoriekenntnisse und/oder die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten, die während einer Umschulung erworben wurden, einschließlich der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen;
Seite 9, Anhang I Nummer 8 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt B, Punkt ATCO.B.025 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe a Nummer 10:Anstatt: 10. Abläufe für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder Beurteilung, einschließlich der Widerspruchsverfahren;muss es heißen: 10. Verfahrensweisen für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder Beurteilung, einschließlich der Widerspruchsverfahren;
Seite 13, Anhang I Nummer 18 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitt 2, Punkt ATCO.D.010 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe c:Anstatt: c) Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Befähigung nach Punkt ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.muss es heißen: c) Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Kompetenz nach Punkt ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.
Seite 13, Anhang I Nummer 18 zur Änderung von Anhang I, Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitt 2, Punkt ATCO.D.010 der Verordnung (EU) 2015/340, Buchstabe e:Anstatt: e) Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch sind oder diese ergänzen.‘muss es heißen: e) Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch oder zusätzlich zu vermitteln sind.‘
Seite 17, Anhang I Nummer 25 zur Änderung von Anlage 2 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 3 Thema ATMB 7 Zeile 5:Anstatt: Unterthema ATMB 7.5 — Staffelung mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen muss es heißen: Unterthema ATMB 7.5 — Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen
Seite 23, Anhang I Nummer 27 zur Änderung von Anlage 4 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 2 Thema LAW 1:Anstatt: THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN muss es heißen: THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/KOMPETENZNACHWEIS VON FLUGLOTSEN
Seite 25, Anhang I Nummer 27 zur Änderung von Anlage 4 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Zeile 3:Anstatt: Unterthema ATM 10.3 — Flughafenbefeuerung muss es heißen: Unterthema ATM 10.3 — Luftfahrtbodenfeuer
Seite 25, Anhang I Nummer 27 zur Änderung von Anlage 4 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Zeile 6:Anstatt: Unterthema ATM 10.6 — Kontrolle des Flugverkehrs muss es heißen: Unterthema ATM 10.6 — Kontrolle des Flugplatzverkehrs in der Luft
Seite 25, Anhang I Nummer 27 zur Änderung von Anlage 4 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Zeile 8:Anstatt: Unterthema ATM 10.8 — Abfliegende Luftfahrzeuge muss es heißen: Unterthema ATM 10.8 — Abfliegender Verkehr
Seite 25, Anhang I Nummer 27 zur Änderung von Anlage 4 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Zeile 9:Anstatt: Unterthema ATM 10.9 — Anfliegende Luftfahrzeuge muss es heißen: Unterthema ATM 10.9 — Anfliegender Verkehr
Seite 28, Nummer 27 zur Änderung von Anlage 4 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 10 Thema ABES 3 Zeile 5:Anstatt: Unterthema ABES 3.5 — Störung auf einer Start- oder Landebahn muss es heißen: Unterthema ABES 3.5 — Eindringen eines Objekts in den Pistenbereich
Seite 29, Anhang I Nummer 28 zur Änderung von Anlage 5 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 2 Thema LAW 1:Anstatt: THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN muss es heißen: THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/KOMPETENZNACHWEIS VON FLUGLOTSEN
Seite 34, Anhang I Nummer 29 zur Änderung von Anlage 6 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 2 Thema LAW 1:Anstatt: THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN muss es heißen: THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/KOMPETENZNACHWEIS VON FLUGLOTSEN
Seite 39, Anhang I Nummer 30 zur Änderung von Anlage 7 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 2 Thema LAW 1:Anstatt: THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN muss es heißen: THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/KOMPETENZNACHWEIS VON FLUGLOTSEN
Seite 40, Anhang I Nummer 30 zur Änderung von Anlage 7 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 3 Thema ATM 6 Zeile 5:Anstatt: Unterthema ATM 6.5 — Staffelung mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen muss es heißen: Unterthema ATM 6.5 — Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen
Seite 45, Anhang I Nummer 31 zur Änderung von Anlage 8 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 2 Thema LAW 1:Anstatt: THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN muss es heißen: THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/KOMPETENZNACHWEIS VON FLUGLOTSEN
Seite 46, Anhang I Nummer 31 zur Änderung von Anlage 8 zu Anhang I, Teil-ATCO der Verordnung (EU) 2015/340, Sachgebiet 3 Thema ATM 6 Zeile 4:Anstatt: Unterthema ATM 6.4 — Staffelung mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen muss es heißen: Unterthema ATM 6.4 — Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen
Seite 65, Anhang IV Nummer 2 zur Änderung von Anhang IV, Teil ATCO.MED, Teilabschnitt A, Abschnitt 1, Punkt ATCO.MED.A.020 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/340, einleitender Satzteil:Anstatt: Zusätzlich zu den unter Buchstabe a festgelegten Anforderungen müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 ohne unangemessene Verzögerung und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie muss es heißen: Zusätzlich zu den unter Buchstabe a festgelegten Anforderungen müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 unverzüglich und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie