Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 16. Mai 2023)

Identifier:
32023R0956R(01)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2 -Grenzausgleichssystems (Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 16. Mai 2023 )

Seite 87 Artikel 33 Absatz 1:Anstatt: (1)Die Zollbehörden unterrichten den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollverwalter, spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr über die Berichtspflicht gemäß Artikel 35. muss es heißen: (1)Die Zollbehörden unterrichten den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollvertreter, spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr über die Berichtspflicht gemäß Artikel 35.