Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1260, 2. Mai 2024)

Identifier:
32024L1260R(01)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1260, 2. Mai 2024)

Seite 19, Artikel 11 Absatz 3: Anstatt: (3)Unbeschadet der Befugnisse anderer zuständiger Behörden berechtigen die Mitgliedstaaten Vermögensabschöpfungsstellen dazu, umgehende Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Vermögensgegenstände, die diese Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b aufgespürt und ermittelt haben. Die Gültigkeit einer solchen umgehenden Maßnahme darf sieben Arbeitstage nicht überschreiten. muss es heißen: (3)Unbeschadet der Befugnisse anderer zuständiger Behörden berechtigen die Mitgliedstaaten Vermögensabschöpfungsstellen dazu, umgehende Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Vermögensgegenstände, die diese Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b aufgespürt und ermittelt haben, besteht. Die Gültigkeit einer solchen umgehenden Maßnahme darf sieben Arbeitstage nicht überschreiten.