Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1499, 29. Mai 2024)
- Identifier:
- 32024L1499R(02)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1499, 29. Mai 2024)
1. Seite 3, Erwägungsgrund 16Anstatt: (16) Bei der Förderung der Gleichbehandlung, der Verhinderung von Diskriminierung, der Erhebung von Daten zu Diskriminierung und der Unterstützung der Opfer gemäß dieser Richtlinie ist es wichtig, den Gleichbehandlungsstellen der intersektionalen Diskriminierung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die als Diskriminierung aufgrund einer Kombination von Diskriminierungsgründen verstanden wird, die durch den Schutz der Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG abgedeckt sind.muss es heißen: (16) Bei der Förderung der Gleichbehandlung, der Verhinderung von Diskriminierung, der Erhebung von Daten zu Diskriminierung und der Unterstützung der Opfer gemäß dieser Richtlinie ist es wichtig, dass die Gleichbehandlungsstellen der intersektionalen Diskriminierung besondere Aufmerksamkeit widmen, die als Diskriminierung aufgrund einer Kombination von Diskriminierungsgründen verstanden wird, die durch den Schutz der Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG abgedeckt sind.
2. Seite 3, Erwägungsgrund 18Anstatt: (18) (…) Die Transparenz dieses Verfahren kann beispielsweise durch die öffentliche Bekanntmachung von Stellenausschreibungen gewährleistet werden.muss es heißen: (18) (…) Die Transparenz dieses Verfahrens kann beispielsweise durch die öffentliche Bekanntmachung von Stellenausschreibungen gewährleistet werden.
3. Seite 4, Erwägungsgrund 23Anstatt: (23) (…) Zu diesen Maßnahmen können der Austausch bewährter Verfahren, positive Maßnahmen und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei öffentlichen und privaten Einrichtungen gehören, sowie das Anbieten von einschlägigen Schulungen, Informationen, Beratung und Unterstützung für öffentliche und private Einrichtungen. Überdies ist es unerlässlich, dass Gleichbehandlungsstellen mit den einschlägigen Interessenträgern kommunizieren und sich an der öffentlichen Debatte beteiligen.muss es heißen: (23) (…) Zu diesen Maßnahmen können der Austausch bewährter Verfahren, positive Maßnahmen und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung bei öffentlichen und privaten Einrichtungen gehören, sowie das Anbieten von einschlägigen Schulungen, Informationen, Beratung und Unterstützung für öffentliche und private Einrichtungen. Überdies ist es unerlässlich, dass Gleichbehandlungsstellen mit den einschlägigen Interessenträgern kommunizieren und sich an der öffentlichen Debatte beteiligen.
4. Seite 4, Erwägungsgrund 26Anstatt: (26) (…) Das Fehlen einer Streitbeilegung beispielsweise aufgrund der Ablehnung des Ergebnisses eines solchen Verfahrens durch eine der Parteien, sollte die Parteien nicht daran hindern, ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Das Fehlen einer Streitbeilegung z. B. aufgrund der Ablehnung des Ergebnisses ein solches Verfahren durch eine der Parteien, sollte die Parteien nicht daran hindern, ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Die Mitgliedstaaten sollten die Einzelheiten des Verfahrens für eine alternative Streitbeilegung nach nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten festlegen.muss es heißen: (26) (…) Das Fehlen einer Streitbeilegung beispielsweise aufgrund der Ablehnung des Ergebnisses eines solchen Verfahrens durch eine der Parteien, sollte die Parteien nicht daran hindern, ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Die Mitgliedstaaten sollten die Einzelheiten des Verfahrens für eine alternative Streitbeilegung nach nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten festlegen.
5. Seite 5, Erwägungsgrund 31Anstatt: (31) (…) Diese Gerichtsverfahren können gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vor Gerichten oder gleichwertigen Stellen geführt werden können, die sich mit Fragen der Gleichbehandlung und Diskriminierung befassen. (…)muss es heißen: (31) (…) Diese Gerichtsverfahren können gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vor Gerichten oder gleichwertigen Stellen geführt werden, die sich mit Fragen der Gleichbehandlung und Diskriminierung befassen. (…)
6. Seite 5, Erwägungsgrund 33Anstatt: (33) (…) Daher sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere der folgenden Handlungsformen für Gleichbehandlungsstellen wählen: Handeln im Namen eines oder mehrerer Opfer, Unterstützung eines oder mehrerer Opfer, Handeln oder Einleiten eines Gerichtsverfahrens im eigenen Namen.muss es heißen: (33) (…) Daher sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere der folgenden Handlungsformen für Gleichbehandlungsstellen wählen: Handeln im Namen eines oder mehrerer Opfer, Unterstützung eines oder mehrerer Opfer oder Einleiten eines Gerichtsverfahrens im eigenen Namen.
7. Seite 6, Erwägungsgrund 40Anstatt: (40) (…) Daher sollten Gleichbehandlungsstellen für physische und digitale Barrierefreiheit sorgen, indem sie Hindernisse für den Zugang zu ihren Dienstleistungen und Informationen für Menschen mit Behinderungen verhindern und beseitigen, angemessene Vorkehrungen treffen und erforderlichenfalls notwendige Änderungen und Anpassungen vornehmen, wenn dies in einem bestimmten Fall angebracht erscheint.muss es heißen: (40) (…) Daher sollten Gleichbehandlungsstellen für physische und digitale Barrierefreiheit sorgen, indem sie Hindernisse für den Zugang zu ihren Dienstleistungen und Informationen für Menschen mit Behinderungen verhindern und beseitigen, angemessene Vorkehrungen treffen und notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen vornehmen, wenn dies in einem bestimmten Fall angebracht erscheint.
8. Seite 7, Erwägungsgrund 41Anstatt: (41) (…) Gleichbehandlungsstellen sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit anderen Gleichbehandlungsstellen desselben Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten und mit öffentlichen und privaten Einrichtungen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene zusammenarbeiten, (…)muss es heißen: (41) (…) Gleichbehandlungsstellen sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit anderen Gleichbehandlungsstellen desselben Mitgliedstaats und mit öffentlichen und privaten Einrichtungen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene zusammenarbeiten, (…)
9. Seite 7, Erwägungsgrund 42Anstatt: (42) Gleichbehandlungsstellen können weder ihrer Rolle als Sachverständige für Gleichbehandlung gerecht werden noch zur durchgängigen Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten beitragen, wenn sie nicht rechtzeitig während des politischen Entscheidungsprozesses zu Fragen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG ergeben, konsultiert werden. (…)muss es heißen: (42) Gleichbehandlungsstellen können weder ihrer Rolle als Sachverständige für Gleichbehandlung gerecht werden noch zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung beitragen, wenn sie nicht rechtzeitig während des politischen Entscheidungsprozesses zu Fragen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG ergeben, konsultiert werden.(…)
10. Seite 7, Erwägungsgrund 46Anstatt: Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Funktionsweise der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Liste relevanter Indikatoren zu erstellen, auf deren Grundlage Daten erhoben werden sollten. (…) muss es heißen: Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Arbeitsweise der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Liste relevanter Indikatoren zu erstellen, auf deren Grundlage Daten erhoben werden sollten. (…)
11. Seite 9, Artikel 3 Absatz 1Anstatt: (1)(…) Im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie und innerhalb des geltenden Rechtsrahmens müssen die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sein ihre Finanzmittel und sonstigen Ressourcen selbst zu verwalten und bezüglich ihrer internen Struktur, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Personalbesetzung und ihrer organisatorischen Angelegenheiten eigene Entscheidungen zu treffen. muss es heißen: (1)(…) Im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie und innerhalb des geltenden Rechtsrahmens müssen die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sein, ihre Finanzmittel und sonstigen Ressourcen selbst zu verwalten und bezüglich ihrer internen Struktur, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Personalbesetzung und ihrer organisatorischen Angelegenheiten eigene Entscheidungen zu treffen.
12. Seite 9, Artikel 5 Absatz 2Anstatt: (2)(…) Zu diesen Tätigkeiten können unter anderem die Förderung positiver Tätigkeiten und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter innerhalb öffentlicher und privater Einrichtungen gehören und die Bereitstellung einschlägiger Schulungen, Beratung und Unterstützung für diese Einrichtungen und die Beteiligung an öffentlichen Debatten, die Kommunikation mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren. (…) muss es heißen: (2)(…) Zu diesen Tätigkeiten können unter anderem die Förderung positiver Tätigkeiten und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung innerhalb öffentlicher und privater Einrichtungen gehören und die Bereitstellung einschlägiger Schulungen, Beratung und Unterstützung für diese Einrichtungen und die Beteiligung an öffentlichen Debatten, die Kommunikation mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren. (…)
13. Seite 9, Artikel 6 Absatz 1Anstatt: (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sind, mutmaßliche Opfer nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu unterstützen. muss es heißen: (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sind, Opfer nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu unterstützen.
14. Seite 11, Artikel 9 Absatz 2 Satz 2Anstatt: (2)(…) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für Folgemaßnahmen im Anschluss an die unverbindlichen Stellungnahmen, zum Beispiel Rückmeldepflichten, und für die Durchsetzung verbindlicher Entscheidungen ein. muss es heißen: (2)(…) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für Folgemaßnahmen im Anschluss an die unverbindlichen Stellungnahmen, zum Beispiel Rückmeldepflichten, und für die Durchsetzung verbindlicher Entscheidungen.
15. Seite 11, Artikel 10 Absatz 2Anstatt: (2)Das Recht der Gleichbehandlungsstelle, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, umfasst das Recht, dem Gericht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Stellungnahmen zu übermitteln. muss es heißen: (2)Das Recht der Gleichbehandlungsstelle, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, umfasst das Recht, dem Gericht, im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, Stellungnahmen zu übermitteln.
16. Seite 13, Artikel 18 Absatz 1Anstatt: (1)Die Kommission erstellt bis 19. Juni 2026 im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste gemeinsamer Indikatoren zur Funktionsweise der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen. Bei der Ausarbeitung der Indikatoren kann die Kommission die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen und Netze von Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene konsultieren. (…) muss es heißen: (1)Die Kommission erstellt bis 19. Juni 2026 im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste gemeinsamer Indikatoren zur Arbeitsweise der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen. Bei der Ausarbeitung der Indikatoren kann die Kommission die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen und Netze von Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene konsultieren. (…)