Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1044 der Kommission vom 27. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1044, 26. April 2024)

Identifier:
32024R1044R(02)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1044 der Kommission vom 27. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1044, 26. April 2024)

Seite 75, Anhang zur Ersetzung von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403, Kapitel 8 Muster EQUI-INTRA-CON Teil II Nummer II.1.3:Anstatt: II.1.3. Sie haben während der klinischen Untersuchung, die innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Zeitpunkt des Abgangs der Sendung oder am letzten Arbeitstag vor dem Datum des Abgangs der Sendung aus dem registrierten Betrieb am ………………. (Datum im Format TT.MM.JJJJ ) keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Equiden gelisteten Seuchen gezeigt.muss es heißen: II.1.3. Sie haben während der klinischen Untersuchung, die innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Zeitpunkt des Abgangs der Sendung oder am letzten Arbeitstag vor dem Datum des Abgangs der Sendung aus dem registrierten Betrieb am ………………. (Datum im Format TT.MM.JJJJ ) durchgeführt wurde, keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Equiden gelisteten Seuchen gezeigt.

Seite 69, Anhang zur Ersetzung von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403, Kapitel 7 Muster EQUI-INTRA-IND Teil II Nummer II.1.2:Anstatt: II.1.2. Das Tier hat während der klinischen Untersuchung, die innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Zeitpunkt seines Abgangs oder am letzten Arbeitstag vor dem Datum seines Abgangs aus dem registrierten Betrieb am ………………. (Datum im Format TT.MM.JJJJ ) keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Equiden gelisteten Seuchen gezeigt.muss es heißen: II.1.2. Das Tier hat während der klinischen Untersuchung, die innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Zeitpunkt seines Abgangs oder am letzten Arbeitstag vor dem Datum seines Abgangs aus dem registrierten Betrieb am ………………. (Datum im Format TT.MM.JJJJ ) durchgeführt wurde, keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Equiden gelisteten Seuchen gezeigt.