Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1347, 22. Mai 2024)

Identifier:
32024R1347R(02)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1347, 22. Mai 2024)

1. Seite 22, Artikel 26:Anstatt: Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort innerhalb von dessen Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und sich allgemein gesehen in der gleichen Lage befinden. muss es heißen: Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort innerhalb von dessen Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhalten und sich allgemein gesehen in der gleichen Lage befinden.

2. Seite 25, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2:Anstatt: Die zuständigen Behörden können die bereits als Vertreter gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 oder gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1346 benannte Person auch zum Vormund bestellen, ohne dass eine formale erneute Bestellung erfolgen muss. muss es heißen: Die zuständigen Behörden können die bereits als Vertreter gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 oder gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1346 benannte Person auch zum Vormund bestimmen, ohne dass eine formale Bestellung erfolgen muss.

3. Seite 26, Artikel 34 Absatz 1:Anstatt: (1)Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben zu mindestens denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, und sich allgemein gesehen in der gleichen Lage befinden, Zugang zu Unterbringung. muss es heißen: (1)Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben zu mindestens gleichwertigen Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, und sich allgemein gesehen in der gleichen Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.

4. Seite 28, Artikel 42 Absatz 2:Anstatt: Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2026 . muss es heißen: Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026 .

5. Anhang I Abschnitt II Buchstabe i einleitender Teil:Anstatt: i) Recht auf Zugang zu Unterbringung zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten (Artikel 34):muss es heißen: i) Recht auf Zugang zu Unterbringung zu gleichwertigen Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten (Artikel 34):.