Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/2076, 25. Juli 2024)

Identifier:
32024R2076R(07)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/2076, 25. Juli 2024)

Seite 6, Anhang I Nummer 8 zur Änderung von Anhang I Teil-FCL Punkt FCL.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Buchstabe c:Anstatt: c) Für die Ausbildung zur Erlangung der Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (sea) müssen die Elemente von Anlage 9 Abschnitt B (Besondere Anforderungen an die Flugzeugkategorie) Nummer 7 (Klassenberechtigungen — Wasserflugzeuge) berücksichtigt werden.muss es heißen: c) Für die Ausbildung zur Erlangung der Rechte für die Klasse der SEP-Flugzeuge (sea) müssen die Elemente von Anlage 9 Abschnitt B (Besondere Anforderungen an die Flugzeugkategorie) Nummer 7 (Klassenberechtigungen — Wasserflugzeuge) berücksichtigt werden.