Berichtigung des Beschlusses (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879 final) (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/2607, 22. Dezember 2025)

Identifier:
32025D2607R(02)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879 final) (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/2607, 22. Dezember 2025)

Seite 27, Anhang I Kriterium 4 Nummer 4.3 Buchstabe m:Anstatt: m) synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zur Verhinderung der Bildung eines Films verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert.muss es heißen: m) synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zu anderen Zwecken als zur Filmbildung verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert.

Seite 28, Anhang I Kriterium 4 Nummer 4.3 Gliederungspunkt Beurteilung und Prüfung Buchstabe m:Anstatt: m) der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films oder eine Erklärung über ihre Verwendung in der Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films verglichen werden.muss es heißen: m) der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung oder eine Erklärung über ihre Verwendung in der Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung verglichen werden.

Seite 47, Anhang II Kriterium 4 Nummer 4.3 Buchstabe m:Anstatt: m) synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zur Verhinderung der Bildung eines Films verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert.muss es heißen: m) synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zu anderen Zwecken als zur Filmbildung verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert.

Seite 48, Anhang II Kriterium 4 Nummer 4.3 Gliederungspunkt Beurteilung und Prüfung Buchstabe m:Anstatt: m) der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films oder eine Erklärung über deren Verwendung in ihrer Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films verglichen werden.muss es heißen: m) der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung oder eine Erklärung über ihre Verwendung in der Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung verglichen werden.

Seite 64, Anhang III Kriterium 4 Nummer 4.3 Buchstabe m:Anstatt: m) synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zur Verhinderung der Bildung eines Films verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert;muss es heißen: m) synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zu anderen Zwecken als zur Filmbildung verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert;.

Seite 64, Anhang III Kriterium 4 Nummer 4.3 Gliederungspunkt Beurteilung und Prüfung Buchstabe m:Anstatt: m) der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films oder eine Erklärung über ihre Verwendung in der Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films verglichen werden.muss es heißen: m) der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung oder eine Erklärung über ihre Verwendung in der Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zu anderen Zwecken als zur Filmbildung verglichen werden.