Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, für OBFCM-Einrichtungen und OBM-Systeme, Merkmalen und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, des Formats und der Daten des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP) sowie Methoden der Übertragung von EVP-Daten für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/1707, 5. September 2025)
- Identifier:
- 32025R1707R(02)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, für OBFCM-Einrichtungen und OBM-Systeme, Merkmalen und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, des Formats und der Daten des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP) sowie Methoden der Übertragung von EVP-Daten für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/1707, 5. September 2025)
Seite 51, Anhang II Nummer 2.2.5.3 erster Gedankenstrich:Anstatt: — Jeder der Überwachungsstatus für Abgasemissionen wechselt von Fehler zu Normal oder Zwischenzustand, was dazu führt, dass alle Überwachungsstatus für Abgasemissionen den Status Normal oder Zwischenzustand aufweisen.muss es heißen: — Einer der Überwachungsstatus für Abgasemissionen wechselt von Fehler zu Normal oder Zwischenzustand, was dazu führt, dass alle Überwachungsstatus für Abgasemissionen den Status Normal oder Zwischenzustand aufweisen.
Seite 53, Anhang II Nummer 2.3.2.1:Anstatt: 2.3.2.1. Die Warnhinweise des Fahrers müssen bei Aktivierung des Antriebsstrangs für einen ausreichend langen Zeitraum angezeigt werden, wenn der Zählerwert OBM-Warnstrecke weniger als 1400 km beträgt und jeder der Überwachungsstatus für Abgasemissionen auf Fehler gesetzt ist.muss es heißen: 2.3.2.1. Die Warnhinweise des Fahrers müssen bei Aktivierung des Antriebsstrangs für einen ausreichend langen Zeitraum angezeigt werden, wenn der Zählerwert OBM-Warnstrecke weniger als 1400 km beträgt und einer der Überwachungsstatus für Abgasemissionen auf Fehler gesetzt ist.