Berichtigung der Delegierte Verordnung (EU) 2025/1955 der Kommission vom 29. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/1955, 1. Dezember 2025)

Identifier:
32025R1955R(01)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Delegierte Verordnung (EU) 2025/1955 der Kommission vom 29. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/1955, 1. Dezember 2025)

Seite 4, Artikel 5 Absatz 3:Anstatt: (3)Die Beschwerdekammer erklärt eine Beschwerde als nicht eingereicht, wenn die Beschwerdegebühr nach Ablauf der in Artikel 33 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegten Frist entrichtet wurde sowie in der in Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung C(2025) 9100 der Kommission genannten Situation. In einem solchen Fall gilt Absatz 2., muss es heißen: (3)Die Beschwerdekammer erklärt eine Beschwerde als nicht eingereicht, wenn die Beschwerdegebühr nach Ablauf der in Artikel 33 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegten Frist entrichtet wurde sowie in der in Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 genannten Situation. In einem solchen Fall gilt Absatz 2..