Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/56 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf das Lufttüchtigkeitszeugnis und das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/56, 19. Januar 2026)
- Identifier:
- 32026R0056R(02)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/56 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf das Lufttüchtigkeitszeugnis und das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/56, 19. Januar 2026)
Seite 4, Anhang I Nummer 2 Buchstabe b zur Anfügung von Buchstabe d in Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt H Punkt 21.A.174 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Absatz 2 Satz 1:Anstatt: Durch das in Unterabsatz 1 Nummer 3 genannte Prüfprogramm wird auf der Grundlage umfassender von einer zugelassenen Organisation oder der zuständigen Behörde durchgeführten Untersuchungen sichergestellt, dass sich das Luftfahrzeug und seine Aufzeichnungen in einem Zustand befinden, der es ermöglicht, dass das Luftfahrzeug für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses infrage kommt. muss es heißen: Durch das in Absatz 1 Nummer 3 genannte Prüfprogramm wird auf der Grundlage umfassender von einer zugelassenen Organisation oder der zuständigen Behörde durchgeführter Untersuchungen sichergestellt, dass sich das Luftfahrzeug und seine Aufzeichnungen in einem Zustand befinden, der es ermöglicht, dass das Luftfahrzeug für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses infrage kommt.
Seite 5, Anhang I Nummer 2 Buchstabe b zur Anfügung von Buchstabe d in Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt H Punkt 21.A.174 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Absatz 4 Satz 2:Anstatt: Wird das Prüfprogramm von einer in Unterabsatz 3 Ziffer i genannten Organisation entwickelt, muss es von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats vor Beginn der Prüfung angenommen werden.‘ muss es heißen: Wird das Prüfprogramm von einer in Absatz 3 Ziffer i genannten Organisation entwickelt, muss es von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats vor Beginn der Prüfung angenommen werden.‘
Seite 7, Anhang II Nummer 1 Buchstabe d zur Anfügung von Buchstabe h in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt H Punkt 21L.A.143 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Absatz 2 Satz 1:Anstatt: Durch das in Nummer 3 Absatz 1 genannte Prüfprogramm wird durch umfassende von einer zugelassenen Organisation oder der zuständigen Behörde durchgeführte Untersuchungen sichergestellt, dass sich das Luftfahrzeug und seine Aufzeichnungen in einem Zustand befinden, der es ermöglicht, dass das Luftfahrzeug für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses infrage kommt. muss es heißen: Durch das in Absatz 1 Nummer 3 genannte Prüfprogramm wird auf der Grundlage umfassender von einer zugelassenen Organisation oder der zuständigen Behörde durchgeführter Untersuchungen sichergestellt, dass sich das Luftfahrzeug und seine Aufzeichnungen in einem Zustand befinden, der es ermöglicht, dass das Luftfahrzeug für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses infrage kommt.
Seite 7, Anhang II Nummer 1 Buchstabe d zur Anfügung von Buchstabe h in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt H Punkt 21L.A.143 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Absatz 4 Satz 1:Anstatt: Im Prüfprogramm werden die Tätigkeiten angegeben, die durchzuführen sind, um den Status des Luftfahrzeugs in Bezug auf die Konformität mit der genehmigten Musterbauart, bestehende Modifikationen, Reparaturen und Instandhaltung sowie den Status der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu ermitteln. muss es heißen: Im Prüfprogramm werden die Tätigkeiten angegeben, die durchzuführen sind, um den Status des Luftfahrzeugs in Bezug auf die Konformität mit der genehmigten Musterbauart, bestehende Modifikationen, Reparaturen und Instandhaltung sowie den Status der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festzustellen.