Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/269 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf versicherungstechnische Rückstellungen, langfristige Garantien, Eigenmittel, das Aktienrisiko, das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, andere Kapitalanforderungen nach der Standardformel, die Meldung und Offenlegung, die Verhältnismäßigkeit und die Solvabilität der Gruppe (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/269, 18. Februar 2026)
- Identifier:
- 32026R0269R(03)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/269 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf versicherungstechnische Rückstellungen, langfristige Garantien, Eigenmittel, das Aktienrisiko, das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, andere Kapitalanforderungen nach der Standardformel, die Meldung und Offenlegung, die Verhältnismäßigkeit und die Solvabilität der Gruppe (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/269, 18. Februar 2026)
Seite 33, Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b zur Einfügung von Absatz 2a in Artikel 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, Buchstabe b:Anstatt: b) die Stressbedingungen für die letzten liquiden Forwardzinssätze werden bestimmt, indem die zur Bestimmung des aktuellen letzten liquiden Forwardzinssatzes gemäß Artikel 46 Absatz 1c verwendeten Gewichte auf die Stressbedingungen für die Zinssätze angewandt werden, die den unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Restlaufzeiten entsprechen, wobei angenommen wird, dass Absatz 2 dieses Artikels auf diese Restlaufzeiten Anwendung findet.‘muss es heißen: b) die Stressbedingungen für die letzten liquiden Forwardzinssätze werden bestimmt, indem die zur Bestimmung des aktuellen letzten liquiden Forwardzinssatzes gemäß Artikel 46 Absatz 1c verwendeten Gewichte auf die Stressbedingungen für die Zinssätze angewandt werden, die den unter den Buchstaben a und b jenes Artikels genannten Restlaufzeiten entsprechen, wobei angenommen wird, dass Absatz 2 dieses Artikels auf diese Restlaufzeiten Anwendung findet.‘
Seite 36, Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b zur Einfügung von Absatz 2a in Artikel 167 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, Buchstabe b:Anstatt: b) die Stressbedingungen für die letzten liquiden Forwardzinssätze werden bestimmt, indem die zur Bestimmung des aktuellen letzten liquiden Forwardzinssatzes gemäß Artikel 46 Absatz 1c verwendeten Gewichte auf die Stressbedingungen für die Zinssätze angewandt werden, die den unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Restlaufzeiten entsprechen, wobei angenommen wird, dass Absatz 2 dieses Artikels auf diese Restlaufzeiten Anwendung findet.‘muss es heißen: b) die Stressbedingungen für die letzten liquiden Forwardzinssätze werden bestimmt, indem die zur Bestimmung des aktuellen letzten liquiden Forwardzinssatzes gemäß Artikel 46 Absatz 1c verwendeten Gewichte auf die Stressbedingungen für die Zinssätze angewandt werden, die den unter den Buchstaben a und b jenes Artikels genannten Restlaufzeiten entsprechen, wobei angenommen wird, dass Absatz 2 dieses Artikels auf diese Restlaufzeiten Anwendung findet.‘
Seite 65, Artikel 1 Nummer 88 zur Änderung der Artikel 296 und 297 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, Artikel 297 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a:Anstatt: a) die Feststellung, dass das Unternehmen — nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde — bei der Berechnung seiner Solvenzkapitalanforderung das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko anwendet;muss es heißen: a) die Feststellung, dass das Unternehmen — nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde — bei der Berechnung seiner Solvenzkapitalanforderung das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko gemäß jenem Artikel anwendet;.