Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (Amtsblatt der Europäischen Union L 84 vom 31. März 2016)
- Označení:
- 32016R0429R(12)
- Stav:
- Účinný
- Jazyk textu:
- de
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (Amtsblatt der Europäischen Union L 84 vom 31. März 2016 )
1. Der Begriff Ursprungsbetrieb wird in der Verordnung durchgehend durch den Begriff Herkunftsbetrieb in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.
2. Der Begriff Ursprungs- wird in der Verordnung mit Ausnahme der Verwendung innerhalb der Begriffe Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Lebensmittel tierischen Ursprungs und mit Ausnahme der Artikel 19, 57 und 62 durchgehend durch den Begriff Herkunftsbetrieb in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.
3. Der Begriff Ursprungsmitgliedstaat wird in der Verordnung durchgehend durch den Begriff Herkunftsmitgliedstaat in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.
4. Der Begriff Ursprungsort wird in der Verordnung durchgehend durch den Begriff Herkunftsort in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.
5. Der Begriff Ursprungsdrittland wird in der Verordnung durchgehend durch den Begriff Herkunftsdrittland in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.
6. Seite 26, Artikel 3 Absatz 5:Anstatt: (5)Bei Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken sind die in den Teilen IV und V festgelegten Tiergesundheitsanforderungen einzuhalten. muss es heißen: (5)Bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken sind die in den Teilen IV und V festgelegten Tiergesundheitsanforderungen einzuhalten.
7. Seite 40, Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b:Anstatt: a) bei begründetem Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden;b) bei begründetem Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, bei der es sich nicht um eine Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a handelt, oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren dies so bald wie möglich der zuständigen Behörde melden;muss es heißen: a) wenn es Gründe für einen Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren gibt, dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden;b) wenn es Gründe für einen Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, bei der es sich nicht um eine Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a handelt, oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren gibt, dies so bald wie möglich der zuständigen Behörde melden;.
8. Seite 72, Artikel 82 Absatz 3:Anstatt: … ergreift die zuständige Behörde eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 59, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann. muss es heißen: … ergreift die zuständige Behörde eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann.
9. Seite 77, Artikel 95, Überschrift, und Buchstabe a:Anstatt: Genehmigung des Status geschlossener Betriebe … a) beantragen bei der zuständigen Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 96 Absatz 1;muss es heißen: Zulassung des Status geschlossener Betriebe … a) beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1;.
10. Seite 118, Artikel 176 Absatz 2:Anstatt: (2)Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten Unternehmer von der Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung ausnehmen, die folgende Arten von Aquakulturbetrieben betreiben: muss es heißen: (2)Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten Unternehmer von der Verpflichtung zur Beantragung einer Zulassung ausnehmen, die folgende Arten von Aquakulturbetrieben betreiben: .