Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1974 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 326 vom 20. Dezember 2018)

Označení:
32018R1974R(06)
Stav:
effective
Jazyk textu:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1974 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 326 vom 20. Dezember 2018 )

Seite 1, Erwägungsgrund 4 Satz 3:Anstatt: Die Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände sollte für den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) und den integrierten Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten für Flugzeuge (ATP(A)) sowie für den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten (CPL(A)) und den Erhalt der Klassen-Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten, technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten und für Berechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten zu einer Pflichtkomponente werden. muss es heißen: Die Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände sollte zu einer Pflichtkomponente des Lehrgangs für den Erwerb einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) und des integrierten Lehrgangs für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten für Flugzeuge (ATP(A)) sowie des Lehrgangs für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten (CPL(A)) und für den Erhalt der Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten, für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge und Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten und für Berechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten werden.

Seite 23, Anhang Nummer 15 zur Änderung von Anhang I Teil-FCL Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Abschnitt B Nummer 6 Tabelle erste Spalte Überschrift:Anstatt: FLUGZEUGE MIT MEHREREN PILOTEN UND TECHNISCH KOMPLIZIERTE FLUGZEUGE MIT EINEM PILOTEN muss es heißen: FLUGZEUGE MIT MEHREREN PILOTEN UND TECHNISCH KOMPLIZIERTE HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE MIT EINEM PILOTEN.