Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Anforderungen an den Allwetterflugbetrieb und die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und Musterberechtigung für Hubschrauber (Amtsblatt der Europäischen Union L 448 vom 15. Dezember 2021)
- Označení:
- 32021R2227R(02)
- Stav:
- effective
- Jazyk textu:
- de
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Anforderungen an den Allwetterflugbetrieb und die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und Musterberechtigung für Hubschrauber (Amtsblatt der Europäischen Union L 448 vom 15. Dezember 2021 )
1. Seite 42, Anhang Nummer 1 Buchstabe b zur Änderung von Punkt FCL.010 Begriffsbestimmung für Luftfahrzeug mit mehreren Piloten (Multi-pilot aircraft) in Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, zweiter Gedankenstrich:Anstatt: — bei Hubschraubern, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen ist oder das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss.‘muss es heißen: — bei Hubschraubern, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen ist oder das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss.‘
2. Seite 46, Anhang Nummer 17 zur Änderung von Punkt FCL.915.MCCI Buchstabe b in Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt J Kapitel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Nummer 1:Anstatt: (1) im Falle von Flugzeugen, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit 1500 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;muss es heißen: (1) im Falle von Flugzeugen, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen 1500 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;.