Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 der Kommission vom 4. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 im Hinblick auf die Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten offenzulegenden Informationen und der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter technischer Bewertungskriterien zur Feststellung, ob Wirtschaftstätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele vermeiden (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/73, 8. Januar 2026)
- Označení:
- 32026R0073R(02)
- Stav:
- effective
- Jazyk textu:
- de
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 der Kommission vom 4. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 im Hinblick auf die Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten offenzulegenden Informationen und der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter technischer Bewertungskriterien zur Feststellung, ob Wirtschaftstätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele vermeiden (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/73, 8. Januar 2026)
Seite 3, Erwägungsgrund 13 Satz 2:Anstatt: Darüber hinaus sollten die spezifischen Meldebögen in Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 für Tätigkeiten in den Wirtschaftszweigen fossiles Gas und Kernenergie gestrichen werden, um die Berichtspflichten zu reduzieren und Überschneidungen mit den Angaben von Nicht-Finanzunternehmen in den Meldebögen in Anhang II der genannten Verordnung zu vermeiden. muss es heißen: Darüber hinaus sollten die spezifischen Meldebögen in Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 für Tätigkeiten in den Sektoren fossiles Gas und Kernenergie gestrichen werden, um die Berichtspflichten zu reduzieren und Überschneidungen mit den Angaben von Nicht-Finanzunternehmen in den Meldebögen in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu vermeiden.
Seite 4, Erwägungsgrund 16 Satz 1:Anstatt: Die allgemeinen Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien nicht erheblich beeinträchtigt, gelten für Tätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen. muss es heißen: Die allgemeinen Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien nicht erheblich beeinträchtigt, gelten für Tätigkeiten in verschiedenen Sektoren.
Seite 6, Artikel 1 Nummer 1 zur Einfügung der Absätze 1a bis 1d in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, Absatz 1c Unterabsatz 1 einleitender Satzteil:Anstatt: Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung genannten OpEx-KPI von der Bewertung absehen, ob die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit all ihren Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell dieser Unternehmen nicht wesentlich sind, sofern sie: muss es heißen: Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung genannten OpEx-KPI von der Bewertung absehen, ob die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit all ihren Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell dieser Unternehmen nicht wesentlich sind, sofern sie:.
Seite 6, Artikel 1 Nummer 2 zur Einfügung des Absatzes 1a in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, Unterabsatz 1:Anstatt: Abweichend von Absatz 1 können Vermögensverwalter von der Bewertung absehen, ob verwaltete Vermögenswerte, deren Erlösverwendung unbekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die in dem in Anhang III Abschnitt 1.2 dieser Verordnung genannten Nenner des KPI enthalten sind. muss es heißen: Abweichend von Absatz 1 können Vermögensverwalter von der Bewertung absehen, ob verwaltete Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die in dem in Anhang III Abschnitt 1.2 dieser Verordnung genannten Nenner des KPI enthalten sind.
Seite 12, Anhang I Nummer 2 zur Anfügung des Buchstaben d in Anhang I Abschnitt 1.2.3.1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178:Anstatt: d) Informationen über den Wirtschaftszweig, der nach Artikel 2 Absatz 1a als nicht wesentlich gilt, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.muss es heißen: d) Informationen über den Sektor der Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1a als nicht wesentlich gelten, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.
Seite 12, Anhang I Nummer 3 zur Anfügung des Buchstaben d in Anhang I Abschnitt 1.2.3.2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178:Anstatt: d) Informationen über den Wirtschaftszweig, der nach Artikel 2 Absatz 1b als nicht wesentlich gilt, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.muss es heißen: d) Informationen über den Sektor der Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1b als nicht wesentlich gelten, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.
Seite 12, Anhang I Nummer 4 zur Anfügung des Buchstaben d in Anhang I Abschnitt 1.2.3.3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178:Anstatt: d) Informationen über den Wirtschaftszweig, der nach Artikel 2 Absatz 1c als nicht wesentlich gilt, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.muss es heißen: d) Informationen über den Sektor der Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1c als nicht wesentlich gelten, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.