Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 356 vom 12. Dezember 2014)
- Identifier:
- 32014R1302R(09)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 356 vom 12. Dezember 2014 )
Seite 291, Anhang Abschnitt 4.2.7.1.1 Absatz 2:Anstatt: (2) Das vordere Ende des Zuges ist mit zwei weißen Scheinwerfern auszustatten, die für die Sicht des Triebfahrzeugführers sorgen.muss es heißen: (2) Das vordere Ende des Zuges ist mit zwei weißen Fernlichtern auszustatten, die für die Sicht des Triebfahrzeugführers sorgen.
Seite 292, Anhang Abschnitt 4.2.7.1.1 Absatz 7:Anstatt: (7) Der Einbau zusätzlicher Frontscheinwerfer (z. B. oben am Fahrzeug) ist zulässig. Diese zusätzlichen Frontscheinwerfer müssen die oben in diesem Abschnitt genannten Anforderungen an die farbliche Gestaltung der Scheinwerfer erfüllen.muss es heißen: (7) Der Einbau zusätzlicher Fernlichter (z. B. oben am Fahrzeug) ist zulässig. Diese zusätzlichen Fernlichter müssen die oben in diesem Abschnitt genannten Anforderungen an die farbliche Gestaltung der Fernlichter erfüllen.
Seite 292, Anhang Abschnitt 4.2.7.1.2 Absatz 2:Anstatt: (2) Der Zug muss an seiner Spitze drei weiße Spitzenlichter aufweisen, die den Zug sichtbar machen.muss es heißen: (2) Der Zug muss an seiner Spitze drei weiße Spitzenleuchten aufweisen, die den Zug sichtbar machen.
Seite 292, Anhang Abschnitt 4.2.7.1.2 Absatz 4:Anstatt: (4) Das dritte Spitzlicht muss mittig über den beiden unteren Spitzenlichtern sitzen, wobei der vertikale Abstand zwischen deren Mittelpunkten mindestens 600 mm betragen muss.muss es heißen: (4) Die dritte Spitzenleuchte muss mittig über den beiden unteren Spitzenleuchten sitzen, wobei der vertikale Abstand zwischen deren Mittelpunkten mindestens 600 mm betragen muss.
Seite 292, Anhang Abschnitt 4.2.7.1.2 Absatz 5:Anstatt: (5) Es ist zulässig, für Frontscheinwerfer und Spitzenlichter die gleichen Komponenten zu verwenden.muss es heißen: (5) Es ist zulässig, für Fernlichter und Spitzenlichter die gleichen Komponenten zu verwenden.
Seite 297, Anhang Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2 Absatz 2:Anstatt: (2) Für die Signalhörner können sowohl isolierte als auch nicht isolierte Materialien verwendet werden.muss es heißen: (2) Für die Auflaufhörner können sowohl isolierte als auch nicht isolierte Materialien verwendet werden.
Seite 336, Anhang Abschnitt 6.2.3.7 Absatz 4:Anstatt: (4) Bei der Herstellung ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Radsatzwelle beeinträchtigt wird.muss es heißen: (4) Bei der Herstellung ist ein Prüfungsprozess einzuhalten, der sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Radsatzwelle beeinträchtigt wird.
Seite 336, Anhang Abschnitt 6.2.3.7 Absatz 5:Anstatt: (5) Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Materials, die Schlagfestigkeit, die Unversehrtheit der Oberfläche, die Materialeigenschaften und die Materialreinheit.Im Prüfverfahren sind für jedes zu prüfende Merkmal die vorgenommenen Stichproben anzugeben. muss es heißen: (5) Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Radsatzwellenmaterials, die Kerbschlagzähigkeit, die Fehlerfreiheit der Oberfläche, die Eigenschaften des Werkstoffs und der Reinheitsgrad des Werkstoffs.Der Prüfungsprozess muss für jede zu prüfende Eigenschaft Angaben zum Stichprobenumfang je Los enthalten.
Seite 263, Anhang Abschnitt 4.2.3.5.2.1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich:Anstatt: — die Baugruppe und— die mechanischen Eigenschaften hinsichtlich Festigkeit und Ermüdung.muss es heißen: — das Fügen und— die mechanische Festigkeit und das Ermüdungsverhalten.
Seite 266, Anhang Abschnitt 4.2.3.5.2.2 Absatz 2 Abbildung 2:Anstatt: muss es heißen:
Seite 288, Anhang Abschnitt 4.2.6.1.2 Absatz 4 erster Gedankenstrich Absatz 3 Sätze 1 und 2:Anstatt: ‚Die Größe des Hindernis-Abweisers muss ausreichen, um Hindernisse aus dem Laufweg des Drehgestells zu räumen. Der Hindernis-Abweiser muss über eine durchgehende Struktur verfügen und so konstruiert sein, dass Objekte nicht nach oben oder nach unten gelenkt werden. muss es heißen: ‚Die Größe des Bahnräumers muss ausreichen, um Hindernisse aus dem Laufweg des Drehgestells zu räumen. Der Bahnräumer muss über eine durchgehende Struktur verfügen und so konstruiert sein, dass Objekte nicht nach oben oder nach unten gelenkt werden.
Seite 288, Anhang Abschnitt 4.2.6.1.2 Absatz 4 fünfter Gedankenstrich:Anstatt: — Gewährleistung einer freien Sicht nach vorne gemäß der Definition in den Abschnitten 4.2.7.1.1 (Frontscheinwerfer) und 4.2.9.1.3.1 (Sicht nach vorn) dieser TSI mit einer funktionierenden Stirnscheibenausrüstung wie in Abschnitt 4.2.9.2 festgelegt;muss es heißen: — Gewährleistung einer freien Sicht nach vorne gemäß der Definition in den Abschnitten 4.2.7.1.1 (Fernlichter) und 4.2.9.1.3.1 (Sicht nach vorn) dieser TSI mit einer funktionierenden Stirnscheibenausrüstung wie in Abschnitt 4.2.9.2 festgelegt;.
Seite 291, Anhang Abschnitt 4.2.7.1.1 Überschrift:Anstatt: Frontscheinwerfer muss es heißen: Fernlichter.
Seite 291, Anhang Abschnitt 4.2.7.1.1 Absatz 3 einleitender Satz:Anstatt: Diese Frontscheinwerfer werden wie folgt angeordnet: muss es heißen: Diese Fernlichter werden wie folgt angeordnet:.
Seite 292, Anhang Abschnitt 4.2.7.1.1 Hinweis am Ende des Abschnitts:Anstatt: Hinweis: Zusätzliche Frontscheinwerfer sind nicht vorgeschrieben. Die Nutzung zusätzlicher Frontscheinwerfer im Fahrbetrieb kann Einschränkungen unterliegen. muss es heißen: Hinweis: Zusätzliche Fernlichter sind nicht vorgeschrieben; ihre Nutzung im Fahrbetrieb kann Einschränkungen unterliegen.
Seite 292, Anhang Abschnitt 4.2.7.1.2 Absatz 3 einleitender Satz:Anstatt: Zwei untere Spitzenlichter sind wie folgt anzuordnen: muss es heißen: Zwei untere Spitzenleuchten sind wie folgt anzuordnen:.
Seite 314, Anhang Abschnitt 4.2.12.3.2 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich:Anstatt: — vorbeugende Instandhaltung, planmäßig und geregelt, und— Instandsetzung.muss es heißen: — präventive Instandhaltung, planmäßig und geregelt,— korrektive Instandhaltung.
Seite 336, Anhang Abschnitt 6.2.3.7 Absatz 1 Absatzanfang:Anstatt: Der Nachweis der Konformität der Baugruppe muss es heißen: Der Nachweis der Konformität des Fügens.
Seite 336, Anhang Abschnitt 6.2.3.7 Absatz 1 Absatzende:Anstatt: sowie die damit verbundenen Versuche festgelegt sind. muss es heißen: sowie die damit verbundenen Abnahmeprüfungen festgelegt sind.
Seite 336, Anhang Abschnitt 6.2.3.7 dritte Zwischenüberschrift:Anstatt: Prüfung der hergestellten Räder: muss es heißen: Prüfung der Radsatzwellen: .
Seite 336, Anhang Abschnitt 6.2.3.7 Absatz 7 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich:Anstatt: — eine Radsatz-Baugruppe,muss es heißen: — das Fügen des Radsatzes,.
Seite 336, Anhang Abschnitt 6.2.3.7 Absatz 7 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich:Anstatt: — Grenzwerte für die zulässige Belastung,muss es heißen: — Grenzwerte für die höchstzulässige Beanspruchung,.
Seite 367, Anhang Anlage B Überschrift:Anstatt: Spurweite 1520 mm T muss es heißen: System mit Spurweite 1520 mm (T) .